2 Bravos und 1 Buh für Brüssel
- Kommission erlässt überarbeitete Wettbewerbsregeln für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
Düsseldorf, 21.04.2010. Die Europäische Kommission hat am gestrigen 20. April 2010 schneller als allgemein erwartet die neue Gruppenfreistellung für vertikale Vereinbarungen und Absprachen (Vertikal-GVO) einschließlich der zugehörigen Leitlinien beschlossen. Die Verordnung tritt am 1. Juni in Kraft, enthält aber Übergangsregelungen für bestehende Vertriebsvereinbarungen bis zum 31. Mai 2011.
Die neue Vertikal-GVO ist bis zum 31. Mai 2022 befristet und löst die EU-Verordnung Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 ab. Sie enthält für Hersteller und Händler wichtige vertriebsbezogene Regelungen, die wettbewerbskonforme Verhaltensweisen identifizieren und damit von vorne herein dem Verdacht wettbewerbswidrigen Handelns entziehen und einen rechtssicheren Handlungsspielraum (‚safe harbour’) schaffen sollen. Vorangegangen war eine Konsultationsphase, an der sich ‚markt intern’ mit einer Petition beteiligt hatte, um die Belange des stationären Fachhandels gegenüber dem servicelosen Verkauf über Internet zu verdeutlichen (mehr dazu hier). Ganz in diesem Sinn betont nun EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia, daß „Unternehmen ohne Marktmacht die Möglichkeit haben [müssen], ihre Verkaufsnetze bedarfsgerecht zu organisieren.“ Almunia hat außerdem erkannt: „Für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und für die Verbraucherwohlfahrt ist eine klare und berechenbare Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Liefer- und Vertriebsvereinbarungen unerlässlich.“
Mit dem neuen Instrumentarium läßt sich arbeiten, meint ‚mi’-Justitiar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold: „Zunächst einmal ist zu begrüßen, daß die Regeln einschließlich der Leitlinien nun doch noch 1 ½ Monate vor Ablauf der alten Vertikal-GVO bekannt gemacht wurden, und daß zusätzlich eine einjährige Übergangsfrist für bestehende Liefer- und Vertriebsvereinbarungen gilt. Aufgrund der kontroversen Positionen war zwischenzeitlich zu befürchten, daß die Neu-Verordnung zum 1. Juni in Kraft tritt, ohne daß die für ihre Auslegung wichtigen Leitlinien bekannt sind. Diese Gefahr ist jetzt ausgeräumt. Dafür gebührt der Kommission ein Lob. Inhaltlich ist die, wenn auch vorsichtige, Abkehr vom Tabu der Preisbindung beachtlich. Die Kommission hat offenbar eingesehen, daß gute Beratung ihren Preis hat. Bemerkenswert ist, daß in das Endstadium der Leitlinien eine ausdrückliche Formulierung aufgenommen wurde, die Preisbindungen nicht nur bei Einführungsaktionen neuer Produkte zulässt, sondern auch zum Schutz mehrwertsteigernder Beratungsdienstleistungen, wie sie typischerweise der Fachhandel erbringt. Das ist sehr erfreulich, auch wenn die Kommission hierfür den Weg der Einzelfreistellung vorschreibt, also den Gang zu den zuständigen Kartellbehörden. Trotzdem ist das Signal, daß partnerschaftliche Vertriebsbindungskonzepte Zukunft haben, uneingeschränkt zu begrüßen.“
Einen Wermutstropfen sieht Kuntze-Kaufhold dennoch: „Die Kommission hat nicht den Mut zum großen Wurf gehabt. Die in den Leitlinien zum Ausdruck kommenden Erkenntnisse über den im Fachhandel verwurzelten Dienstleistungsgedanken finden sich nicht adäquat im Verordnungstext wieder. Das gilt besonders für die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Verkauf, die unpraktikabel ist, um den online-Absatz zu erfassen.“
‚mi’ wird in Kürze für seine Leser einen Service zu den Möglichkeiten und Grenzen des selektiven Vertriebs auf dem Stand der neuen Vertikal-GVO zur Verfügung stellen.
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