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Sonderkündigungsrecht bei mehrjährigen Versicherungsverträgen: Verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des 'vt' gewinnt an Boden
Düsseldorf, 04.02.2010. Seit das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten ist, besteht für mehrjährige Versicherungsverträge ein Sonderkündigungsrecht bereits nach 3 Jahren. Nach der alten Regelung konnten Versicherungsnehmer solche Verträge frühestens nach 5 Jahren kündigen. Strittig ist bis heute, ob diese Regelung auch für Altverträge gilt, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden. Bei einem Vertragswechsel profitieren Versicherungsnehmer in der Regel nicht nur von niedrigeren Prämien sondern auch von besseren Versicherungsbedingungen. Anfang 2009 mußte der Ombudsmann für Versicherungen, Prof. Dr. Günter Hirsch, über einen entsprechenden Streitfall entscheiden. Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof bestätigte damals die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des 'versicherungstip'. Das Sonderkündigungsrecht für mehrjährige Versicherungsverträge schon nach 3 Jahren gelte ausdrücklich auch für Altverträge, so Hirsch, die vor dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abgeschlossen wurden. Zu beachten sei für Verbraucher nur eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten. Seitdem beschäftigen sich die Gerichte mit diesem Problem. Bei allen 6 dem 'versicherungstip' vorliegenden Urteilen war die Provinzial Rheinland Versicherungen die Beklagte; 4 Entscheidungen gingen zu Gunsten der Provinzial aus, 2 Urteile lauteten zu Gunsten der klagenden Versicherungsnehmer. Keines der Urteile ist bislang rechtskräftig. Auffällig ist: In den Urteilsbegründungen pro Versicherer stützen sich die Gerichte auf eine Veröffentlichung von Jörg Funck und Hans-Joachim Pletsch in der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR). Die Autoren sind Abteilungsleiter bzw. stellvertretender Abteilungsleiter der Rechtsabteilung der Provinzial Rheinland Versicherungen. Zudem postulieren die Gerichte teils eine "einhellige Literaturmeinung" zu Gunsten des Versicherers, die objektiv nicht existiert:
Das Amtsgericht Daun (Az.: 3 a C 129/09) urteilte am 16.09.2009 zu Gunsten der Provinzial. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, spielt der Aufsatz von Jörg Funck und Hans-Joachim Pletsch in der Zeitschrift Versicherungsrecht (VersR) bei der Urteilsfindung eine Rolle. In der Urteilsbegründung weist das Gericht mehrfach auf deren Veröffentlichung hin. Aus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, daß die Rechtsanwälte Funck und Pletsch leitende Angestellte der Provinzial Rheinland Versicherungen sind. Das Urteil ging in Berufung beim Landgericht Trier. Per Hinweisbeschluß (Az.: 1 S 229/09) teilt das LG Trier mit, man erwäge „die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO […] zurückzuweisen“. Die LG-Richter stimmen der Begründung des AG Daun zu, mithin auch der Veröffentlichung von Funck/Pletsch. Eine Revision wolle man nicht zulassen, weil „die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung“ habe. Zudem bewerte man die Rechtsfrage als „nicht klärungsbedürftig“, denn: „Es gibt eine einhellige Literaturmeinung.“ Bei dieser Fehleinschätzung verweisen die Richter obendrein auf eine Veröffentlichung von Winfried Thomas Schneider. Die aktuellen VVG-Kommentare von Sven Marlow und Udo Spuhl sowie von Hans-Peter Schwintowski und Christoph Brömmelmeyer, auf die sich auch schon der Versicherungsombudsmann in seiner Stellungnahme gestützt hatte, scheinen den Richtern unbekannt zu sein. Bereits im Februar 2008 hatte der 'versicherungstip' erstmalig über diese Thematik berichtet. Das Urteil des AG Daun ist nicht rechtskräftig.
Am 30.10.2009 gewann die Provinzial auch vor dem AG Düsseldorf (Az.: 41 C 5309/09). In der Begründung des Gerichts heißt es: „Insoweit wird auf den von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zitierten Aufsatz von Funck-Pletsch im Versicherungsrecht 2009 615 ff. verwiesen.“ Im Gegensatz zum LG Trier ließ das AG Düsseldorf jedoch eine Berufung zu, „da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat“. Die Berufung läuft vor dem LG Düsseldorf (Az.:20 S 43/09).
Ebenfalls vor dem AG Düsseldorf (Az.: 23 C 6280/09) siegte die Provinzial am 17.11.2009. Auch hier spielten Funck-Pletsch bei der Entscheidungsfindung mit gleich zwei Nennungen eine maßgebliche Rolle. Berufung wiederum beim LG Düsseldorf (Az.: 23 S 457/09).
Auch das Amtsgericht Eschweiler (Az.: 21 C 243/09) urteilte am 17.11.2009 zu Gunsten der Provinzial. Hier verweist man in den Entscheidungsgründen auf den Hinweisbeschluß des LG Trier und das Urteil des AG Daun – das bis heute keine Rechtskraft erlangt hat. Die Berufung vor dem LG Aachen läuft.
Wiederum beschäftigte die Provinzial das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: 25 C 9172/09). Hier entschied das Gericht erstmals zu Gunsten des Versicherungsnehmers und gegen die Provinzial. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß die Richterin in der strittigen Rechtsfrage, was im Zusammenhang mit dem Einführungsgesetz zum VVG (EGVVG) eine "Frist" und ein "Termin" sei, eine andere Auffassung als Funck/Pletsch hat: „Die Frage, ab wann gekündigt werden kann“, betreffe „nicht eine Frist sondern einen Termin“. Die Provinzial hat Berufung beim LG Düsseldorf eingelegt (Az.: 20 S 198/09).
Das jüngste Urteil datiert vom 20.01.2010, erneut vor dem AG Düsseldorf (Az.: 45 C 10776/09). Den Rechtsstreit gegen die Provinzial gewann wiederum der Versicherungsnehmer. „Die Vertragsdauer des Versicherungsvertrages ist keine Frist im Sinne von Art. 3 Abs. 4 EGVVG“, führt die Richterin in den Entscheidungsgründen aus. Wie schon im Urteil vom 16.12. hat man sich auch ausführlich mit den Argumenten und Gegenargumenten der Parteienvertreter auseinandergesetzt: „Der von der Gegenauffassung (Schneider […] Funck […]) behauptete Sinn der Übergangsregelungen, durch eine entsprechende Anwendung von Art. 3 Abs. 3 EGVVG auf das Sonderkündigungsrecht Rechtssicherheit für die Versicherer bzgl. der Prämienkalkulation zu schaffen, findet in den Gesetzesmaterialien hingegen keinen Widerhall.“ Die Berufung wurde zugelassen.
Die bisher ergangenen Urteile und die künftigen Chancen von Versicherungsnehmern bewertet 'versicherungstip'-Chefredakteur Erwin Hausen wie folgt. "Welchen Wert hat eine Veröffentlichung von Juristen, die im Sold eines Versicherers stehen, wenn mit dieser Veröffentlichung eine Rechtsauffassung publiziert wird, die für diesen Versicherer einen Marktvorteil darstellt? Die Provinzial hat bisher mehr Verfahren gewonnen, als verloren. Indes läßt dies meines Erachtens aus folgenden drei Gründen nicht auf die vorherrschende Rechtsansicht und zukünftige Rechtsprechung schließen: Bisher sind alle Urteile in Berufung gegangen und ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor. Die Veröffentlichung der Provinzial-Mitarbeiter Funck und Pletsch spielt bei den Urteils-Entscheidungsgründen zu Gunsten der Provinzial eine erhebliche Rolle, die sie meines Erachtens nicht spielen darf. Die beiden aktuellsten und hinsichtlich der Entscheidungsbegründung ausführlichsten Urteile fielen zu Gunsten der Versicherungsnehmer aus. Möglicherweise ein Trend, daß Richter nun kritischer hinschauen. Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich von der Provinzial nicht ins Bockshorn jagen lassen, wenn die Kündigung eines Mehrjahresvertrages unter Verweis auf die AG-Urteile zu Gunsten der Provinzial zurückgewiesen wird."
Bereits im Dezember 2008 hat sich der Versicherungsrechtler Wilfried E. Simon in der 'versicherungstip'-Beilage 'Spezial-Recht' ausführlich mit der Problematik des Sonderkündigungsrechts bei Mehrjahresverträgen auseinandergesetzt.
Den zweiteiligen Aufsatz finden Sie als Download am Ende der Seite.
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