Rechtsexperte hält geplantes Transparenzgesetz in NRW für verfassungswidrig
Düsseldorf, 08.12.2009. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marcus Geschwandtner, CBH Rechtsanwälte, hält das geplante nordrhein-westfälische Transparenzgesetz für verfassungswidrig, soweit es die individuelle Offenlegung der Gehälter der Sparkassenvorstände regelt. Geschwandtner hat in der vergangenen Woche für die Vorstände der Stadtsparkasse Hilchenbach vor dem Landgericht Siegen erstritten, daß deren Individualgehälter nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Der Kölner Rechtsanwalt hält auch den zweiten Anlauf des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers zur Offenlegung der Gehälter für unzulässig, wie er in einem vierseitigen Fachaufsatz für den Düsseldorf Branchendienst ‘Bank intern’ erläutert.
Den ersten Versuch, geregelt in Paragraph 19 Abs. 5 Sparkassengesetz (SpkG) NRW, hatten bereits das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Köln für verfassungswidrig erklärt. Auch der neuen Offenlegungsvorschrift fehlt es laut Geschwandtner an der rechtlichen Grundlage. Zudem verstoße die Regelung erneut gegen das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Vorstände. Sparkassen seien gerade keine “öffentlichen Unternehmen im Sinne des Transparenzgesetzes”. Ein anerkennenswertes Interesse der Bevölkerung an dem exakten Gehaltsausweis sei nicht zu rechtfertigen. Geschwandtner empfiehlt deshalb den Sparkassenvorständen in NRW, sich gegen laufende Zwänge zur Veröffentlichung zu wehren. Einmal erfolgte Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger könnten nicht mehr aus der Welt geschafft werden.
Interessenten können den vollständigen Beitrag in der Redaktion ‘Bank intern’ anfordern.
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