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29.04.2009 13:16 Alter: 1 Jahre

Ombudsmann bestätigt 'versicherungstip': Sonderkündigungsrecht gilt auch für Altverträge


Düsseldorf, 29.04.2009. Der Versicherungsombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch hat aktuell die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des 'versicherungstip' bestätigt, nach der Verbraucher seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein Sonderkündigungsrecht für mehrjährige Versicherungsverträge schon nach 3 Jahren besitzen. Dies gelte ausdrücklich auch für Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abgeschlossen wurden. Zu beachten ist für Verbraucher nur eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Da es sich jedoch um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele, hat der Ombudsmann formalrechtlich eine Befassung mit der Beschwerde abgelehnt und eine rechtliche Lösung des Falls der Autorität der Gerichte vorbehalten. Gleichwohl bezog der Ombudsmann eindeutig und ausführlich Stellung zugunsten des beschwerdeführenden Verbrauchers und gegen den Beschwerdegegner, die Provinzial Rheinland Versicherung/Düsseldorf.

Bereits Anfang 2008 thematisierte der Düsseldorfer Branchendienst 'versicherungstip' die Problematik erstmals und kritisierte Versicherer, die Kündigungen von Verbrauchern auf Basis des neuen VVG wegen einer anderen Rechtsauffassung nicht akzeptierten. Betroffenen Verbrauchern riet der 'versicherungstip' bereits zu Beginn dieses Jahres, sich an den Versicherungsombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch zu wenden. Eine Reihe von Versicherern ließ sich seitdem von der nun auch vom Ombudsmann vertretenen Argumentation überzeugen.

Die Vorteile des Sonderkündigungsrechts erläutert 'versicherungstip'-Chefredakteur Erwin Hausen: "Wer beispielsweise am 01.09.2006 eine Hausratversicherung mit fünfjähriger Laufzeit abgeschlossen hat, kann bei fristgerechter Kündigung, also spätestens im Mai 2009, bereits zum 01.09.2009 vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Interessant wäre das z. B. wenn inzwischen ein anderer Versicherer für die gleiche Prämie mehr Leistung bietet oder die gleiche Leistung zu einer günstigeren Prämie versicherbar ist. Unzufriedene Versicherungsnehmer sollten sich daher an einen freien Versicherungsvermittler wenden, nicht zuletzt damit auch ein nahtloser Versicherungsschutz sichergestellt wird."


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