Neues Versicherungsvertragsgesetz: Sonderkündigungsrecht nach drei Jahren - Einige Versicherer erkennen Verbraucherrechte nicht an
Düsseldorf, 22.01.2009. Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bringt Versicherungskunden mit Mehrjahresverträgen durch ein Sonderkündigungsrecht deutliche Vorteile. Versicherungsverträge, die für mehr als drei Jahre geschlossen wurden, können nun bereits zum Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Bei der Kündigung muß eine Frist von drei Monaten eingehalten werden. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar dieses Jahres ausdrücklich auch für Altverträge, d. h. Versicherungsverträge die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden. Dies berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'versicherungstip'.
Wer beispielsweise am 01.06.2006 eine Hausratversicherung mit fünfjähriger Laufzeit abgeschlossen hat, kann bei fristgerechter Kündigung bereits zum 01.06.2009 vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Interessant wäre das z. B. wenn inzwischen ein anderer Versicherer für die gleiche Prämie mehr Leistung bietet oder die gleiche Leistung zu einer günstigeren Prämie versicherbar ist. Unzufriedene Versicherungsnehmer sollten sich daher an einen versierten Versicherungsmakler wenden, nicht zuletzt damit auch ein nahtloser Versicherungsschutz sichergestellt wird.
Wie der 'versicherungstip' weiter berichtet, haben eine Reihe von Versicherern Kündigungen von Verbrauchern, die auf dem neuen VVG beruhen, zurückgewiesen. Nach Auffassung der Düsseldorfer Versicherungsexperten handeln Versicherer jedoch rechtswidrig, falls sie Kündigungen zurückweisen, die der Gesetzesneuregelung entsprechen. Betroffene Verbraucher sollten fachkundigen Rat einholen und die Zurückweisung einer Kündigung nicht leichtfertig hinnehmen.
"Verbraucher sollten eine ablehnende Antwort ihres Versicherers keinesfalls auf sich beruhen lassen. In den letzten Wochen ist es vorgekommen, daß einzelne Sachbearbeiter mit den neuen Regelungen noch nicht vertraut waren und diese deshalb falsch ausgelegt haben. In diesen Fällen hat der Versicherer den Fehler eingesehen und die Kündigung akzeptiert, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde. Doch es sind auch Versicherer bekannt, die das neue Recht partout nicht anwenden wollen. Das sollten Verbraucher, die den Rechtsweg scheuen, unverzüglich dem Versicherungs-Ombudsmann als Beschwerde vorlegen", rät 'versicherungstip'-Chefredakteur Erwin Hausen.
Informationen zum derzeitigen Ombudsmann, Prof. Dr. Günter Hirsch, findet man im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
Der 'versicherungstip' ist eine von 37 Wirtschaftspublikationen aus Europas größtem Branchenbriefverlag, der 'markt intern'-Verlagsgruppe Düsseldorf.
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