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18.02.2010 14:32 Alter: 162 Tage

Wenn der Versicherer im Schadensfall vom Vertrag zurücktritt: Urteil des LG Köln läßt Betroffene hoffen


Düsseldorf, 18.02.2010. Verbraucher, deren Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung im Schadensfall vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, dürfen durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Köln neue Hoffnung schöpfen (Az. 23 O 154/09). Demnach können sich Versicherer auch bei Altverträgen nicht mehr einfach für leistungsfrei erklären, wenn ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß Vorerkrankungen zwar verschwiegen, dies aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig getan hat, d. h. Vorerkrankungen schlicht vergessen hat. Selbst grob fahrlässige Pflichtverletzungen geben dem Versicherer möglicherweise nur das Recht, den Altvertrag anzupassen, nicht aber vom Vertrag zurückzutreten. Das berichtet aktuell der Düsseldorf Branchendienst 'versicherungstip'.

Im konkreten Rechtsfall ist entscheidend, ob das 2007 reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in alter oder in neuer Fassung zur Anwendung kommt. Die alte Fassung des Gesetzes war für Verbraucher nachteilig. Jede Anzeigepflichtverletzung, egal ob fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich, ermöglichte es dem Versicherer im Schadensfall vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Nach neuem VVG ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Strittig ist nun, ab wann bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, das neue VVG anzuwenden ist.

Das LG Dortmund hatte hier entschieden (Az.: 2 S 27/09): Ausschlaggebend sei, wann der Schaden eintrete. Demnach werde jeder Schaden, der vor Ende der einjährigen Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 entstanden sei, gemäß des für den Verbraucher ungünstigen alten VVG behandelt. Dem hat das LG Köln in seiner Entscheidung widersprochen: Entscheidend sei nicht, wann der Schaden eintrete, sondern wann der Versicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete. Gehe das Rücktrittsschreiben des Versicherers dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31.12.2008 zu, sei es unmaßgeblich, wann der Schaden eingetreten ist. In der vierten Auflage des Kommentars „Das Neue VVG kompakt“ von Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl (beide Richter am Landgericht Berlin), der im März 2010 erscheinen wird, stützen die Versicherungsrechtler die verbraucherfreundliche Auffassung des LG Köln.

Deutlich wird der Gegenwartsbezug des Sachverhalts anhand eines Musterfalls, den Wilfried E. Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) im 'versicherungstip' beschrieb: "Am 01.11.2008 trat ein Versicherungsfall ein. Dem Vertrag lagen noch die alten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) zugrunde. Danach muß eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres eingetreten sein und spätestens innerhalb einer Frist von weiteren 3 Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein (AUB 88, § 8 Abs. 2). Der Unfall wurde dem Versicherer zunächst nur fristwahrend gemeldet. Im Oktober 2009 stellen die den Versicherten behandelnden Ärzte fest, daß durch eine erhebliche Bewegungseinschränkung des rechten Armes eine voraussichtlich dauernde Invalidität von 35 Prozent verbleiben wird. Der Versicherungsnehmer macht nun unter Vorlage des ärztlichen Befundberichts die Leistung aus dem Vertrag geltend und ermächtigt den Versicherer, Auskünfte einzuholen. Im Februar 2010 stellt sich heraus, daß der Versicherungsnehmer im Antrag Vorverletzungen und Krankheiten, nach denen der Versicherer im Antrag auch gefragt hatte, nicht angab, weil er dies vergessen hatte. Der Versicherer hatte auch seinerseits nicht mehr beim Versicherungsnehmer nachgefragt. Der Versicherer trat vom Vertrag zurück und erklärte sich für leistungsfrei. Da der Versicherungsfall 2008 eintrat, findet – der Entscheidung des AG und LG Dortmund folgend – das alte VVG Anwendung. Dies gestattet dem Versicherer den Rücktritt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer nur einfache Fahrlässigkeit vorgehalten werden kann. Der Versicherungsnehmer erhält demzufolge keine Leistung. Legt man die Rechtsauffassung von Marlow/Spuhl zu Grunde, kommt man indes zu einem anderen Ergebnis. Der Versicherer nimmt sein Gestaltungsrecht erst in 2010 wahr, daher gelten die Vorschriften des neuen VVG. Dies hat zur Folge, daß der Versicherer kein Rücktrittsrecht hat, da die Anzeigepflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig sondern vorliegend nur leicht fahrlässig erfolgte. Mithin wäre ein Rücktritt durch den Versicherer unwirksam, denn er hätte nur kündigen dürfen. Der Versicherer wird also nicht leistungsfrei. Nach diesen Grundsätzen entschied das Landgericht Köln."

'versicherungstip'-Chefredakteur Erwin Hausen hofft, daß sich die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung letztlich durchsetzen wird, sieht aber Widerstand bei den Versicherern: "Diese Rechtsauffassung dürfte bei Versicherern nicht auf Gegenliebe stoßen. Daher könnte das Thema der gerichtlichen Entscheidungspraxis noch eine Weile erhalten bleiben, zumal bereits Richter bzgl. Klagefrist für die Anwendung des VVG in alter Fassung entschieden haben."

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