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25.02.2010 14:22 Alter: 155 Tage

Selbstanzeige auch in Stufen möglich


Düsseldorf, 25.02.2010. Wer sich selbst anzeigen will, hat oft ein großes Problem: Die erforderlichen Belege sind meist nicht zu Hause griffbereit, sondern in der jeweiligen Bank im Ausland deponiert. Häufig liegen die steuerlich relevanten Daten aus der ‘Steinzeit‘ noch nicht einmal in Papierform vor, sondern müssen auf der Basis von Mikrofiches ermittelt werden. Eine Nachdokumentation für beispielsweise mehr als fünf Jahre dauert nach Angabe von Bankern in Zürich mindestens sechs Wochen. Hier kann eine Selbstanzeige in Stufen auf Basis einer Schätzung Abhilfe leisten. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'steuertip'.

Eine komprimierte Hochrechnung der getätigten Kapitalanlagen kann jedoch meist binnen drei Tagen erfolgen. Für die Formulierung einer wirksamen Selbstanzeige reicht es aber nicht aus, daß der Steuerpflichtige seinem zuständigen Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt mitteilt, er habe ein Konto im Ausland nicht deklariert. Er muß die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen präsentieren, damit das Finanzamt die geänderten Steuerbescheide ausfertigen kann. Dennoch ist eine Selbstanzeige durch Schätzung zulässig.

Dies ergibt sich daraus, daß andernfalls nur der Steuerhinterzieher wirksam Selbstanzeige erstatten könnte, der sein Fehlverhalten exakt aufzeichnet. Ziel der Selbstanzeige ist es jedoch, unbekannte Steuerquellen zu erschließen. Der mittels Schätzung Selbstanzeigende trägt jedoch das Risiko, daß die Schätzung zu niedrig war und er nur insoweit, d. h, teilweise Straffreiheit erlangen kann (die weitergehende Steuerhinterziehung, insbesondere auch der Vorsatz muß jedoch nachgewiesen werden), bzw. daß die Schätzung, die dem Finanzamt präsentiert wurde, zu hoch war und er die entsprechenden Beträge nicht mehr mindern kann. Aus diesem Grunde wird empfohlen, die Selbstanzeige in Stufen zu erstatten. Es erfolgt also eine Selbstanzeige dem Grunde nach, verbunden mit einer groben Schätzung, die eher zu hoch ausfallen sollte, um eine nicht vollständige Selbstanzeige zu vermeiden.

Der Branchendienst 'steuertip' rät Betroffenen, möglichst über einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen spezialisierten Steuerberater mit dem zuständigen Finanzamt anonym Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob das Procedere der Selbstanzeige in Stufen (erst grobe Schätzung und später Vervollständigung der Daten aufgrund der gelieferten ergänzenden Besteuerungsgrundlagen seitens der ausländischen Banken) akzeptiert wird. Ansonsten kann es passieren, daß die Finanzbehörde zwar die Selbstanzeige dem Grunde nach zur Kenntnis nimmt, aber dennoch im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens die Wirksamkeit der Selbstanzeige ignorieren will. In der Regel gibt es hier keine Schwierigkeiten. Es hat jedoch in der Vergangenheit Urteile (insbesondere OLG Hamburg) und Stellungnahmen im Schrifttum gegeben, in denen dezidiert die Auffassung vertreten wird, daß dieses Procedere unvereinbar mit geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen sei. Somit bestehen gewisse Restrisiken, die jedoch den Steuerpflichtigen nicht davon abhalten sollten – wenn er es denn unbedingt will –, die Selbstanzeige zu erstatten.


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