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Pkw-Nutzung: 1%-Methode, Fahrtenbuch oder anteilige Kosten?

Schaubild 'Gemischte PKW-Nutzung'

Fahren Sie mit Ihrem Pkw sowohl unternehmerisch als auch privat, wird es aus steuerlicher Sicht kompliziert. Je nachdem, ob Sie den Wagen zu weniger als 10 %, zwischen 10 % und 50 % oder zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke nutzen, müssen Sie entweder die betrieblichen Fahrten individuell bzw. pauschal oder die privaten Fahrten per 1 %-Regelung, Fahrtenbuch oder anderer geeigneter Mittel nachweisen. Wer blickt da noch durch? Schon kleine Fehler können Sie viel Geld kosten, wenn eventuell Jahre später der Betriebsprüfer kommt, und Ihnen einen Großteil der Pkw-Kosten als Betriebsausgaben herausschmeißen oder den Privatnutzungsanteil erhöhen will.

Unser Tip: Nutzen Sie unser neues, exklusiv für Sie erstelltes Schaubild zur Einordnung von Pkw-Kosten. Damit ermitteln Sie in Sekundenschnelle, was für Ihre ganz persönliche Pkw-Nutzung gilt. Sparen Sie sich also mühsame Gesetzesrecherche und  bestellen Sie den steuertip. Als Abonnent erhalten Sie nicht nur das einzigartige Schaubild. Sie profitieren zudem noch von unserem Steuerspar-Paket ´Kfz-Kosten´, bestehend aus ++ einem umfassenden Ratgeber ++ einer Arbeitshilfe 'Kfz-Kosten und Firmenwagen' inklusive Berechnungsbogen für Ihre Steuererklärung 2009 und ++ einer Übersicht über die monatlichen Durchschnittspreise für Normalbenzin, Super Plus, Super bleifrei und Diesel, die im Falle von fehlenden Tankquittungen sehr hilfreich ist.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Einfaches Schaubild für kompliziertes Gesetz

Da hat sich der Gesetzgeber mal wieder etwas ganz besonderes einfallen lassen: Die Neuregelung zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im betrieblichen Bereich ab 2010 – ein klassisches Lehrstück über unser kompliziertes Steuerrecht. Angefangen hatte alles mit einer einfachen Norm: Bis Ende 2007 durften Sie alle abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Wert von bis zu 410 € netto bereits im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abschreiben. Zum 01.01.2008 wurde die 410 €-Sofortabschreibung von der 150 €-Sofortabschreibung abgelöst und zusätzlich ein sogenannter Sammelposten für teurere Wirtschaftsgüter (bis 1.000 €) eingeführt.

Ab 2010 ist es noch komplizierter geworden: Neben dem Sammelposten und der 150 €-Sofortabschreibung wurde die 410 €-Sofortabschreibung wieder eingeführt. Nun haben Sie je nach dem Wert des entsprechenden Wirtschaftsguts (bis 150 €, über 150 € bis 410 € oder über 410 € bis 1.000 €) unterschiedliche Wahlrechte, die Sie wiederum teilweise einheitlich auch für alle anderen im selben Wirtschaftsjahr erworbenen bzw. angeschafften GWG ausüben müssen.

Mit unserem exklusiv für Sie erstellten Schaubild ermitteln Sie kinderleicht, welche GWG Sie wie abschreiben können. Sparen Sie also Zeit und Geld und bestellen Sie den 'steuertip'. Als Abonnent erhalten Sie das Schaubild unverzüglich zugesandt. Was Sie sonst noch bei GWGs beachten müssen und wie Sie Ihre Buchhaltung optimal einrichten, erläutern wir Ihnen selbstverständlich auch.

Umsatzsteuer: Der schnelle Weg zum „Ort der sonstigen Leistung“: So lösen Sie jeden Fall - sofort !

Umsatzsteuer: Der schnelle Weg zum „Ort der sonstigen Leistung“ - So lösen Sie jeden Fall - sofort !

Ab 2010 wird es ernst: Das Umsatzsteuerrecht wird in einem wichtigen Teil komplett neu strukturiert. Es geht um die Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung. Wer sich nicht auskennt und Fehler macht, wird bitteres Lehrgeld bezahlen müssen. Denn bei der Umsatzsteuer wird regelmäßig nicht gekleckert, sondern geklotzt. Das ist neu: War bei einer sonstigen Leistung (z. B. Dienstleistung) vor 2010 der Ort, von dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, maßgeblich, wird ab 2010 unterschieden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer bleibt prinzipiell alles beim alten. Bei Leistungen an Unternehmer ist künftig der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt, entscheidend. Doch leider hat der Gesetzgeber mal wieder zahlreiche Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen beschlossen, so daß am Ende ein Paragraphenwerk mit sieben Absätzen herausgekommen ist.

Kompliziertes Gesetz erfordert zeitaufwendige Einzelfallprüfung

Wollen Sie ermitteln, wo in einem speziellen Fall der Ort der sonstigen Leistung liegt, sollten Sie zuerst folgende Fragen beantworten:

  • Was für eine Art von Leistung wird erbracht?
  • Wer ist das leistende Unternehmen?
  • Wo ist das leistende Unternehmen ansässig?
  • Wer ist der Leistungsempfänger?
  • Wo ist der Leistungsempfänger ansässig?

Dann wäre es eigentlich notwendig, in die Tiefe zu gehen. Aufgrund der vielen Ausnahmetatbestände müßten Sie alle sieben Absätze des neuen § 3 a UStG lesen und auch das neue zugehörige 51 Seiten dicke Schreiben des Bundesfinanzministeriums kennen. Das alles kostet sehr viel Zeit und Geld! Doch Gott sei Dank können Sie sich diese Mühe sparen!

Mit dem steuertip-Schaubild eine zuverlässige Lösung innerhalb von 1 Minute

Mit dem steuertip-Schaubild eine zuverlässige Lösung innerhalb von 1 Minute

Deutschlands erfolgreichster Steuerinformationsdienst hat exklusiv ein Schaubild entwickelt, mit dem Sie innerhalb von einer Minute jeden Fall zur sonstigen Leistung nach § 3 a und b UStG lösen können. Garantiert! Beginnen Sie stets bei Start und gehen dann Kasten für Kasten weiter, kommen Sie problemlos ans Ziel. Sparen Sie also viel Zeit und Geld und bestellen Sie den ‘steuertip‘Als Abonnent erhalten Sie unverzüglich das Schaubild im DIN-A-3 und Posterformat zugesandt. Automatisch profitieren Sie dann auch von spektakulären Tips, wie z. B. aktuell von geheimen, verwaltungsinternen Informationen über Ihre ganz persönliche Risikoklassen-Einstufung beim Finanzamt. Zögern Sie also nicht und entscheiden Sie sich für den ‘steuertip‘.

„Steuerstrafrecht für Praktiker“ – ganz auf Nummer Sicher gehen

„Steuerstrafrecht für Praktiker“ – ganz auf Nummer Sicher gehen

Auch Unternehmer, die üblicherweise nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, können von Steuerstrafverfahren betroffen sein. Häufig werden sie erstmals beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben (die mit hoher Geld- und sogar Freiheitsstrafe bedroht ist), wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Die Betroffenen müssen erleben, wie ihre privaten Wohn- und Geschäftsräume von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft durchsucht werden, was Nachbarn, Angestellten und Geschäftspartnern selbstverständlich nicht verborgen bleibt. Nur wer sich für den ’Fall der Fälle’ rechtzeitig informiert und die Taktik der Gegenseite kennt, kann auch seine Rechte effektiv nutzen. Das vom steuertip herausgegebene  Buch erläutert die komplexe Materie leicht verständlich und praxisnah anhand eines authentischen Falls.

Um sich einen Überblick der einzelnen Kapitel zu verschaffen, können Sie sich hier das Inhaltsverzeichnis anschauen:

Bestellen Sie hier Ihr Exemplar „Steuerstrafrecht für Praktiker“ für 14,90€ inkl. MwSt und Versandkosten.


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Überblick über den Ratgeber Firmenwagen

Nutzen Sie als Selbständiger einen Firmenwagen auch privat, müssen Sie zahlreiche Stolpersteine umfahren. Dafür eröffnen sich dann aber bei richtiger Gestaltung lukrative Steuerspar-Möglichkeiten. Zwar ist seit 2006 die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung des Privatanteils auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Dennoch ist ein gemischt-genutzter Firmenwagen in vielen Fällen steuerlich attraktiv.

Die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist sowohl für den Mitarbeiter, wie auch für den Arbeitgeber vorteilhaft. Auch hier gilt aber: Wer von den Steuervorteilen profitieren will, muß eine Vielzahl von Urteilen und Verwaltungsanweisungen beachten. Grund genug für uns, Sie mit einem umfassenden steuertip-Ratgeber auf den neuesten Stand zu bringen. Wir klären Sie nicht nur über aktuelle Streitfragen auf, sondern auch über die steuerlichen Grundregeln. Bei der praktischen Umsetzung helfen wir ihnen zudem mit einem speziell angefertigten Berechnungsbogen – einfacher geht es nicht.

Für einen ersten Eindruck haben wir an dieser Stelle schon einmal das Inhaltsverzeichnis und einen kurzen Überblick über den Ratgeber für Sie freigegeben. Als steuertip-Leser erhalten Sie sofort und uneingeschränkt sämtliche geldwerten Informationen zum Firmenwagen. Das ist aber längst noch nicht alles: Woche für Woche gibt es für alle Abonnenten zudem praxisnahe, verständliche Anregungen zum Steuern sparen und Interna aus der Finanzverwaltung! Warten Sie also nicht auf die neue Regierung: Praktizieren Sie Ihre eigene ganz persönliche Steuerreform.

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