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20.07.2012 14:15 Alter: 303 Tage

Die Tücken der Zahn-Zusatzversicherungen:

ERGO Direkt baut vor der Leistungsgewährung unzumutbaren Bürokratie-Berg auf – sagt der Spezial-Informationsbrief 'versicherungstip'


Düsseldorf, 20.07.2012. Mit Sprüchen wie „Die Zahn-Zusatzversicherung, mit der Sie wie ein Privatpatient behandelt werden“ animieren Krankenversicherer den Verbraucher zum Abschluss von Zusatzversicherungen an ihrem persönlichen Versicherungsvermittler vorbei. Der Düsseldorfer Informationsbrief 'versicherungstip' weist darauf hin, dass die Einsparung der Provision ihren Preis hat. Sie kann den Verbraucher zu folgenschweren Missverständnissen führen. Welcher Verbraucher liest schon aus der Formulierung, dass der „implantat-getragene Zahnersatz“ versichert ist, die eigentliche Aussage, dass Implantate eben nicht versichert sind? Laut ′versicherungstip’ besteht bei Direktversicherungen immer die Gefahr, dass der Verbraucher online ein Produkt mit eingeschränkten Leistungen einkauft bzw. fehlende Leistungen eben gar nicht erkennt. Nach der Beratung durch einen Versicherungsvermittler wäre der Verbraucher aufgeklärt gewesen, und ihm wären böse Überraschungen erspart geblieben.

So benutzt der Versicherungskonzern Ergo in der Werbung für eine seiner Direktversicherungen die unklaren Formulierungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gerade weil die Ergo mit einer millionenschweren Kampagne „Versichern heißt verstehen“ suggeriert, dass der Verbraucher so informiert werde, dass der alles versteht, muss Ergo auch dem Verbraucher die Begrifflichkeiten aus der GKV erläutern, meint der ′versicherungstip’. Aber das macht Ergo nicht. Da werde zum Beispiel beim Tarif ZEF geworben mit „Verdoppelung der Festzuschüsse Ihrer Krankenkasse bei Zahnersatz bis zu 100 Prozent der Gesamtrechnung“ oder „Anspruch auf Leistung ohne Wartezeit“ oder „Keine Altersbegrenzung“. Erst im Kleingedruckten erfahren die Verbraucher, dass die Leistungen in den ersten vier Jahren höchst eingeschränkt sind. Dazu erklärte die Ergo: „Wir verzichten bei diesem Tarif auf die sonst üblichen Gesundheitsfragen bei der Antragstellung. Das gibt den Kunden den Vorteil, dass auch Personen mit mehreren fehlenden Zähnen Versicherungsschutz bei uns erhalten können. Bei anderen Gesellschaften und Tarifen mit Gesundheitsfragen werden Anträge von diesen Personen in der Regel nicht angenommen. Diese Erleichterung für den Verbraucher bedeutet für den Versicherer jedoch eine Erhöhung des Risikos. Und dieses Risiko müssen wir – auch im Sinne der Versichertengemeinschaft – entsprechend ausgleichen.“
 
Als bürokratischen Fallstrick bezeichnen die Düsseldorfer Experten, dass bei Vertragsabschluss vom Versicherten keine Bescheinigung verlangt werde über die alles entscheidende Geschäftsgrundlage des Vertrages, nämlich den Status quo seiner Zähne zum Versicherungsbeginn. Will sich der Patient nach 4, 6 oder 10 Jahren zum Beispiel entstandene Zahnlücken durch Implantate füllen lassen, wird vom ihm verlangt, dass er nachweisen soll, wann die einzelnen Zähne extrahiert wurden. Dazu meint die Ergo: „Im Leistungsfall benötigen wir die Angaben, seit wann die jetzt zu ersetzenden Zähne fehlen und ob dieser Bereich, falls die Entfernung vor Versicherungsbeginn stattfand, zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns mit Zahnersatz versorgt waren. Diese Angaben sind durch den Zahnarzt zu machen. Das funktioniert nach unserer Erfahrung völlig problemlos – auch im Falle eines zwischenzeitlichen Zahnarztwechsels ... selbst wenn ein Patient häufig den Zahnarzt wechseln sollte, kann er die Unterlagen problemlos per Telefon bei dem Zahnarzt anfordern - schließlich ist der Zahnarzt verpflichtet, die Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.“ Was aber in der Theorie wie ein Klacks klingt, wird in der Praxis nicht selten zur Nervenprobe für den Patienten. Wie sollen die von ihm zugunsten eines Konkurrenten verschmähten Ärzte dazu bewegt werden, in ihren uralten Akten ohne Honorierung des Zeitaufwandes nachzuschauen, wann sie denn welche Zähne gezogen haben, auch wenn sie gesetzlich zur Aufbewahrung der Akten verpflichtet sind? 
 
 
„Ergänzt man all diese gezielten Hürden mit den weiterhin im Kleingedruckten stehenden Bedingungen, zum Beispiel dass der Versicherte den Nachweis zu führen hat, dass die Maßnahme ′medizinisch notwendig′ ist, ihm ′angeraten′ sein muss (er also eine Bescheinigung des Zahnarztes vorlegen muss) und dass für diese Maßnahme ein von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannter Leistungsanspruch besteht (Versicherungsfall), dürfte mit Sicherheit feststehen, dass unzählige Patienten lieber vor diesem Bürokratie-Berg kapitulieren als endlos dem Privatpatient-Gefühl nachzujagen“, zieht Dipl.-Ing. Dipl.-Oen. Erwin Hausen vom Düsseldorfer Informationsbrief 'versicherungstip' sein Fazit. „Statt scheinbar preisgünstig Online bei einem Direktversicherer abzuschließen, sollte der Weg zu einem neuen Vertrag über einen Versicherungsmakler oder -vertreter führen. Der klärt im Vorfeld über die tatsächlich abgesicherten Leistungen auf und steht dann auch im Schadenfall bei der Bewältigung des Formular-Wustes bei“, so der Tipp des Experten.



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